Regelung bei Fehlzeiten während der Projektprüfung
Für die Abschlussprüfungen im Jahrgang 9 gilt für das Fehlen von Schüler*innen gemäß dem Erlass vom 10. Oktober 2014 (ABL.11/14, S.718-727)III A.2 BE-170.000.109-170 folgende Regelung:
Ist eine Schülerin/ ein Schüler an einem Prüfungstag erkrankt, so ist die Schule bis 8.00 Uhr telefonisch zu benachrichtigen. Der Schule ist innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Andernfalls ist eine nicht erbrachte Leistung mit der Note 6 (ungenügend) zu bewerten. Fehlt eine Schülerin/ ein Schüler am Tag der Präsentation entschuldigt, wird die Gesamtnote aus der Vorbereitungs- und Durchführungsphase ermittelt. Eine Nachprüfung kann nicht stattfinden.
Regelung bei Fehlzeiten während der Präsentationsprüfung
Für die Abschlussprüfungen im Jahrgang 10 IGS gilt für das Fehlen von Schülerinnen und Schülern gemäß dem Erlass vom 10.Oktober 2014 (ABL.11/14, S. 718-727) III A.2 BE – 170.000.109-170 folgende Regelung:
Ist eine Schülerin/ ein Schüler an einem Prüfungstag erkrankt, so ist die Schule bis 7:45 Uhr telefonisch zu benachrichtigen. Der Schule ist innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Andernfalls ist eine nicht erbrachte Leistung mit der Note 6 (ungenügend) zu bewerten.
Fehlt eine Schülerin/ ein Schüler am Tag der Präsentation angemessen entschuldigt, wird ein zeitnaher Ersatztermin angeboten.
Folgende Regelung gilt bei einer Erkrankung an den Prüfungstagen der Zentralen Abschlussarbeiten:
(Erlass vom 10. Oktober 2014(ABL.11/14, S.718-727) III A.2 BE-170.000.109-170)
Sollte eine Schülerin/ ein Schüler an einem Prüfungstag erkranken, so ist die Schule bis 8.00 Uhr telefonisch zu benachrichtigen. Der Schule ist innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
Andernfalls kann die Teilnahme am Nachtermin verweigert werden.